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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
Der Heilpraktiker ist berechtigt einen Behandlungsauftrag/-vertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.
Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.
Die Therapeuten der HEILPRAXIS SCHOENHOFF arbeiten primär wissenschaftlich ausgerichtet. Das bedeutet, Anamnese, Diagnostik und Therapie orientieren sich im wesentlichen an den Erkenntnissen der akademischen Medizin und Psychologie. Es kommen, wo angemessen und Erfolg versprechend, im Sinne der Integrativen Medizin auch bewährte Verfahren und Methoden der Naturheilkunde und der Erfahrungsheilkunde zum Einsatz.
Heilpraktiker wenden traditionell aber auch Methoden an, die fachmedizinisch nicht anerkannt werden und die auch nicht immer wissenschaftlich erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker gegenüber zu erklären.*
Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
*Hierbei ist die vorherige gegenseitige Informierung von Patient und Heilpraktiker selbstverständlich und wird vorausgesetzt.
Zu einer aktiven Mitwirkung an seiner Behandlung ist der Patient nicht verpflichtet, sie liegt aber dennoch im eigenen Interesse des Patienten.
Der Heilpraktiker ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.
Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste des Heilpraktikers aufgeführt sind, bzw. mindestens die Höchstsätze der GebüH und/oder der GOÄ.
Zuhilfenahme des Hufelandverzeichnisses erfolgt wo zur korrekten Abrechung erforderlich.
Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten zu zahlen.
Für gewöhnlich erhält der Patient jeweils nach Abschluss eines Behandlungsschritts eine Rechnung gemäß § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz 2. abzurechnen.
In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Heilpraktiker ist berechtigt für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen. Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.
In den Fällen der Absätze 3. und 4. ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z. B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von – vom Patienten mitgebrachten – Arzneimitteln durch den Heilpraktiker ist von dieser Regelung ausgeschlossen.
Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.
Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
Auch wenn der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat (z.B. seine Versicherung) oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt keine Abrechnung mit Dritten durch und wird auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung durch Dritte nicht stunden.
Soweit der Heilpraktiker den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz 1.
Der Umfang der möglichen Heilpraktikerleistungen kann und wird sich sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen beschränken. Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungfragen der dritten Partei keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind unter Umständen gebührenpflichtig.
Der Heilpraktiker behandelt Patientendaten stets vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, den Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumständen und den persönlichen Verhältnissen des Patienten jedwede Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten.
Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und sicher anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise der amtlichen Meldepflicht bestimmter Diagnosen – oder wenn er auf behördliche oder gerichtliche Anordnung hin auskunftspflichtig ist.
Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.
Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
Der Heilpraktiker führt interne Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu. Er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen.
Absatz 2. bleibt unberührt.
Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt der Heilpraktiker diese kostenpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.
Nach § 4 erhält der Patient jeweils nach Abschluss einer Behandlungsphase eine Rechnung, auch Liquidation oder Honorarnote genannt.
Diese Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Patienten, sowie den Behandlungszeitraum, alle Leistungsarten und die Diagnosestellung. Ein zutreffender Mehrwertsteuersatz wird sofern erforderlich ausgewiesen.
Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem Heilpraktiker dies entsprechend mitzuteilen.
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten stets gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.